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Medien berichten

Berufskrankheit Allergie

01.03.2018 – Werden allergische Beschwerden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit ausgelöst, besteht die Möglichkeit, diese als offizielle Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Bei Verdacht müssen Arbeitgeber und behandelnder Arzt dies der zuständigen Berufsgenossenschaft melden. In Zusammenhang mit der Arbeit tritt besonders häufig ein sogenanntes Kontaktekzem auf, bei dem Betroffene allergisch auf eine Substanz reagieren, mit der sie berufsbedingt regelmäßig in Kontakt kommen. Typisches Beispiel hierfür ist ein Friseur mit einer Allergie gegen Haarfärbemittel. Wird die Allergie als Berufskrankheit anerkannt, muss der zuständige Unfallversicherungsträger alles dafür tun, dass der Arbeitnehmer im Job ausreichend geschützt ist.

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